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    • Kleingärtnerische Nutzung !

      Der Vorsitzende

      Gartenbegehung durch Mitglieder des Kolonievorstandes

      Liebe Gartenfreunde,

      was ist der Sinn ?
      Zu schauen ob:

      a) ein Garten laufend bewirtschaftet und genutzt wird
      b) ob neben der Nutzung als Ziergarten auch eine kleingärtnerische Nutzung vorhanden ist und
      zwar möglichst ausreichend

      was für Regeln sind zu beachten ?
      neben dem Bundes – Kleingartengesetz, die Verträge mit dem Land Berlin und unsere
      Pachtverträge sowie die Derzeit gültige Gartenordnung, u.a.

      1. 1. Heckenhöhe lt. Pachtvertrag max. 1,25 m,
        ( wir sagen aber, soweit durch alte, frühere Zäune begründet, als Ausnahme, auf keinen Fall
        höher als 1,50 m) an Parkplätzen, öffentlichen Straßenland sowie Müllplätzen – Höhe
        2,50 m, das bedarf der Zustimmung des Verbandes ( Kolonienvorstand).
        Ein ab und zu Autoverkehr rechtfertigt keine Ausnahme
      2. 2. Bewirtschaftung regelmässig und zwar durch Selbstarbeit, Familienangehörige dürfen
        dabei unterstützen.
      3. 3. Der Weg vor dem Garten ist hälftig mit zu pflegen , gibt es keinen „Kleingarten“
        gegenüber, halt die volle Breite.

      zur kleingärtnerischen Nutzung sagt die Gartenordnung u.a.:
      Kriterien der nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung als Teil kleingärtnerischer Nutzung im
      Sinn von § 1 des Unterpachtvertrages sind Beet – Flächen, Obstbäume/ Beerensträucher sowie
      Flächen die ausschließlich der Unterstützung dieser Bereiche dienen. Dabei muss der Obst.- und
      Gemüseanbau als Abgrenzung zu anderen Gartenformen dem Kleingarten das Gepräge geben
      und mindestens ein drittel der Gartenfläche betragen.

      In diesem Sinne gehören :

      • * Zu den Beet – Flächen :
        Ein. – und Mehrjährige Gemüsepflanzen und Feldfrüchte, Kräuter und Erdbeeren sowie
        Sommerblumen.
      • * Zu den Obstbäumen/ Beerensträuchern :
        Obstbäume, Beerensträucher, Rank – Gewächse sowie Nutzpflanzen für die Tierwelt,
        ( wobei bei Halbstamm 10m^2 und je Beerenbusch 2m^2 als Fläche anzusetzen sind ),
        bei Halbstamm mit großen Kronen können diese Maße auch entsprechend geringfügig
        überschritten werden. Zu den kleingärtnerischen Sonderflächen zählen: Gewächshaus,
        Frühbeete und Kompostanlagen.
      • * Beet – Flächen, die mind. 10% der Gartenfläche einnehmen müssen, sind flächenmäßig
        überwiegend als Gemüsebeet zu gestalten. Sie können teilweise oder ganz in Form von
        Hochbeeten angelegt sein.

      Zu den weiteren Pflichten der ordnungsgemäßen Unterhaltung und Bewirtschaftung der Parzelle
      gehört auch, dass diese frei von Unrat, Gerümpel und Gegenstände zu halten ist und die
      vorhandenen Baulichkeiten dem Pachtvertrag bzw. der Selbstauskunft entsprechen und in einem
      ordnungsgemäßem Zustand sind. Und das prüfen die Vorstände mit Augenmaß, z.B. auch bei der
      Gartenbegehung um zu erreichen was unser aller Vertragsgrundlage ist und in Zukunft als
      Kleingartenanlage sichern hilft.

      Der Vorstand


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